Die Baubewilligungen sind in der Schweiz Kantonal und innerhalb des jeweiligen Kantons manchmal auf Gemeindeebene geregelt. Entsprechend unterschiedlich sind die Vorgaben und Anforderungen an die Baubewilligung bei einem Geländer. Um auf Nummer sicher zu gehen, fragen Sie also am besten in Ihrer Gemeinde auf dem Bauamt nach.
Die meisten kantonalen Bauämter unterscheiden dabei zwischen dem Geländer als offene Einfriedung und dem Geländer als Absturzsicherung. Eine offene Einfriedung dient dazu, den Weg zu versperren, wie zum Beispiel ein Gartenzaun. Die Absturzsicherung verhindert Stürze aus grosser Höhe mithilfe eines Balkongeländers. Im Gegensatz zu einer offenen Einfriedung benötigt eine Absturzsicherung meistens ein Baugesuch. Wenn ein Geländer Teil eines Neubaus ist, ist die Baubewilligung in der Gesamtbewilligung enthalten. Wird ein bestehendes Geländer mit einem typenähnlichem Geländer ersetzt, braucht es normalerweise keine Baubewilligung. Spezielle Kriterien gelten bei denkmalgeschützten Bauten oder ausserhalb von Bauzonen.
Im Bauwesen unterscheidet man je nach Kanton zwischen 2 oder 3 unterschiedlichen Bauverfahren: dem ordentlichen Verfahren (grosse Bauvorhaben wie zum Beispiel Häuser), dem vereinfachten Verfahren/Anzeigeverfahren/kleinen Baugesuch (kleinere Vorhaben oder Änderungen ohne Auflage und Publikation) und dem Meldeverfahren (geringfügige Bauvorhaben). Für eine Absturzsicherung wird meist ein vereinfachtes Verfahren/ Anzeigeverfahren/ kleines Baugesuch oder ein Meldeverfahren verwendet.